Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 29. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 20.086,41 € an die Klägerin sowie bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 575,40 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
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