BGH - Urteil vom 09.09.2020
VIII ZR 389/18
Normen:
BGB § 285; BGB § 535;
Fundstellen:
BB 2020, 2625
MDR 2021, 96
VersR 2021, 122
WM 2022, 91
ZIP 2021, 416
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 12918/17
OLG München, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 1497/18

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier: aufgrund eines Diebstahls des Fahrzeugs); Bestimmung des Anspruchsinhabers der Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigenden Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 389/18

DRsp Nr. 2020/16469

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier: aufgrund eines Diebstahls des Fahrzeugs); Bestimmung des Anspruchsinhabers der Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigenden Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 29. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 20.086,41 € an die Klägerin sowie bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 575,40 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

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