BGH - Urteil vom 14.04.1976
VIII ZR 288/74
Normen:
BGB § 548 § 324 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

BGH - Urteil vom 14.04.1976 (VIII ZR 288/74) - DRsp Nr. 2006/9069

BGH, Urteil vom 14.04.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 288/74

DRsp Nr. 2006/9069

»Ist unstreitig, dass vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs zerstört worden sind, so ist der Mieter dem auf Zahlung des Mietzinses klagenden Vermieter gegenüber mit dem Beweis dafür belastet, dass er die Zerstörung der Mietsache nicht zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB § 548 § 324 ;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete der Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 08. Juni 1959 Lager- und Büroräume im Erdgeschoss seines Hauses St.-Straße 368 in K.-Br. für die Dauer von zunächst 5 Jahren. Der monatliche Mietzins betrug anfangs 1.900,-- DM, später 3.810,-- DM. In § 10 des Vertrages ist u.a. bestimmt:

"...

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn ... schuldhaft verursacht werden. ...

3. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. ..."

Die Beklagte lagerte in der gemieteten Halle Kunststofferzeugnisse aus Polyvinylchlorid - PVC -.