BGH - Urteil vom 14.04.1976
VIII ZR 291/74
Normen:
BGB § 535 § 536 § 275 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Hof,

BGH - Urteil vom 14.04.1976 (VIII ZR 291/74) - DRsp Nr. 2006/9071

BGH, Urteil vom 14.04.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 291/74

DRsp Nr. 2006/9071

»Zur Frage der Wiederaufbaupflicht des Vermieters bei vollständiger Zerstörung von Mieträumen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 275 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verpachtete dem Kläger ab 01. Juni 1969 Gewerberäume in seinem Hause S.-W.-Straße 4 in W. zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzsaal. Die Parteien hatten eine Pachtzeit von 10 Jahren und einen Pachtzins von 1.200,-- DM monatlich vereinbart. Die Räume mussten für die Bedürfnisse des Klägers umgebaut und ausgestattet werden. Die Kosten hierfür waren mit 150.000,-- bis 165.000,-- DM veranschlagt. Der Kläger hat sie vorfinanziert. In dem Pachtvertrag vom 08. April 1969 ist u.a. vereinbart:

"IX. Das eingebrachte Inventar geht mit Auflösung des Pachtvertrages in das Eigentum des Verpächters über.

X. Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter die Aufwendungen für den Bau und das Inventar vor Auflösung des Pachtverhältnisses bis zur Maximalhöhe von DM 165.00,-- DM gemäß den in Ziffer XI nachstehend im Einzelnen aufgeführten Richtlinien zu erstatten.

XI. Der Verpächter verpflichtet sich zur Erstattung der Hälfte der nachgewiesenen Investitionskosten. Dieser Betrag vermindert sich ab 01. Juni 1974 pro abgelaufenes, weiteres Pachtjahr um 20 von Hundert.