Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 05. November 1967 ein Lagergebäude mit Büroräumen für eine Polstermöbelfabrikation ab 01. Dezember 1967. Das Mietverhältnis sollte am 31. Dezember 1972 enden, sich jedoch jeweils um 1 Jahr verlängern, falls es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werden würde. Die vereinbarte Miete betrug ab Aufnahme der Produktion 1.200,-- DM monatlich. In dem Vertrag heißt es u.a.:
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