BGH - Urteil vom 21.01.1976
VIII ZR 113/74
Normen:
BGB § 139 § 157 § 315 § 316 § 538 Abs. 2 § 539 ; WährG § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 21.01.1976 (VIII ZR 113/74) - DRsp Nr. 2006/9084

BGH, Urteil vom 21.01.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 113/74

DRsp Nr. 2006/9084

»1. Haben die Parteien eines Mietvertrages eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach der Mietzins bei einer Änderung der Bezugsgröße sich um den gleichen Prozentsatz andern soll, so ist, falls die Wertsicherungsklausel aufgrund ergänzender Vertragsauslegung als genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt auszulegen ist, die Änderung der Bezugsgröße zwar Richtlinie, aber nicht allein maßgebend für die Mietanpassung. Diese muss vielmehr unter den gegebenen Umständen auch der Billigkeit entsprechen. Hierfür trifft denjenigen, der die Mietzinsänderung verlangt, die Beweislast. 2. Auch das Recht des Mieters, Ersatz seiner Aufwendungen nach § 538 Abs. 2 BGB zu verlangen, kann durch § 539 BGB ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

BGB § 139 § 157 § 315 § 316 § 538 Abs. 2 § 539 ; WährG § 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 05. November 1967 ein Lagergebäude mit Büroräumen für eine Polstermöbelfabrikation ab 01. Dezember 1967. Das Mietverhältnis sollte am 31. Dezember 1972 enden, sich jedoch jeweils um 1 Jahr verlängern, falls es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werden würde. Die vereinbarte Miete betrug ab Aufnahme der Produktion 1.200,-- DM monatlich. In dem Vertrag heißt es u.a.: