BGH - Urteil vom 21.02.1962
VIII ZR 4/61
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

BGH - Urteil vom 21.02.1962 (VIII ZR 4/61) - DRsp Nr. 2006/9035

BGH, Urteil vom 21.02.1962 - Aktenzeichen VIII ZR 4/61

DRsp Nr. 2006/9035

»Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem bei dem Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Fehler der Mietsache umfasst auch den Körperschaden, den der Mieter infolge des Fehlers bei dem vertragsgemäßen Gebrauch der Sache erleidet (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).«

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 2. Juni 1958 bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen und von ihm gesteuerten Fahrzeugs des Beklagten in dessen Autoskooter-Anlage auf dem Kirmesplatz in Henrichenburg eine schwere Knieverletzung. Nach dem Einschalten des Stroms für die vierte Fahrt wurde der Wagen des Klägers von den anderen Fahrzeugen so weit herumgedrückt, dass er schließlich entgegengesetzt zu der allgemeinen Fahrtrichtung stand. In diesem Augenblick kam ein anderer Scooterwagen in voller Fahrt angefahren und stieß von vorne gegen die Vorderseite des stehenden Wagens des Klägers, der durch den Anprall heftig zurückgestoßen wurde.

Der Kläger hat behauptet, seine Verletzung sei auf ein scharfkantiges ungeschütztes Eisen in dem von ihm benutzten Fahrzeug zurückzuführen.