Der Kläger erlitt am 2. Juni 1958 bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen und von ihm gesteuerten Fahrzeugs des Beklagten in dessen Autoskooter-Anlage auf dem Kirmesplatz in Henrichenburg eine schwere Knieverletzung. Nach dem Einschalten des Stroms für die vierte Fahrt wurde der Wagen des Klägers von den anderen Fahrzeugen so weit herumgedrückt, dass er schließlich entgegengesetzt zu der allgemeinen Fahrtrichtung stand. In diesem Augenblick kam ein anderer Scooterwagen in voller Fahrt angefahren und stieß von vorne gegen die Vorderseite des stehenden Wagens des Klägers, der durch den Anprall heftig zurückgestoßen wurde.
Der Kläger hat behauptet, seine Verletzung sei auf ein scharfkantiges ungeschütztes Eisen in dem von ihm benutzten Fahrzeug zurückzuführen.
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