Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen, mit der von ihm vorgeschlagenen Mietnachfolgerin vereinbarten Ablösesumme steht ihm nicht zu.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien ein Recht des Klägers, einen Mietnachfolger zu stellen, nicht vereinbart haben.
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