C. Inhalt des Mietaufhebungsvertrags

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Abwicklung des Mietverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Mietvertrags und den gesetzlichen Bestimmungen, falls die Aufhebungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis i.d.R. unberührt. Das gilt namentlich für eine vertragliche Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.1)

Zu mietvertraglichen Vereinbarungen, wonach der Mieter im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung eine Kosten- oder Schadenspauschale zu zahlen habe (s.u. § 22 Rdn. 66).

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Eine vom Vermieter im Rahmen einer Mietaufhebungsvereinbarung gezahlte Abfindung, die den Verzicht des Mieters auf die Ausübung der ihm durch den Wohnungsmietvertrag zugewachsenen vermögenswerten Rechtsposition ausgleicht, unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte.2)