C. Rechtsfolgen des unterbliebenen Widerspruchs

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Vertragsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen oder das Interesse der Vertragsparteien.1)

Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Rechtswirkungen des § 545 BGB zu berufen. Denn Zweck der Fiktion ist es, binnen kurzer Frist Rechtsklarheit zwischen den Parteien über das Fortbestehen des Vertrags zu schaffen.2)

Die Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Jedoch entfallen Vertragsbestimmungen, die an eine ursprünglich vereinbarte Befristung anknüpfen, wie etwa eine Verlängerungsoption3)

oder Sonderkündigungsrechte.4) In der Wohnraummiete spielen solche Vereinbarungen keine Rolle, da sie in einem Zeitmietvertrag nicht vereinbart werden können.

Ein Mietbürge haftet im Zweifel nicht für den Verlängerungszeitraum, da das Bürgschaftsversprechen i.d.R. nicht dahin ausgelegt werden kann, der Bürge habe über die vorgesehene Mietzeit hinaus einstehen wollen.5)

Praxistipp: