Autor: Mahlstedt |
Zugunsten des Mieters kann eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch den Vermieter darin liegen, dass dieser die Ertragslage eines Geschäfts übertrieben günstig darstellt179 oder wahrheitswidrig erklärt, der Vormieter habe sein Geschäft aufgegeben, während er tatsächlich den Geschäftsbetrieb in einer den neuen Mieter beeinträchtigenden Nähe fortführt.180 Die Anfechtung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist dem Mieter auch noch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrags neben der Kündigung möglich.180a
Der Vermieter kann zur Anfechtung des Mietvertrags berechtigt sein, wenn der Geschäftsbetrieb - obwohl im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks liegend - sein Ansehen herabzusetzen vermag.181 Zwar hat sich der Vermieter selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrags verbunden sind. Wohl aber hat der Mieter von sich aus über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die für ihn offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind.182
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