BAG - Urteil vom 12.10.2021
9 AZR 133/21
Normen:
BzG BW § 1 Abs. 2; BzG BW § 1 Abs. 5; BzG BW § 3 Abs. 1; BzG BW § 7 Abs. 4; BzG BW § 8 Abs. 1; VO BzG BW § 1; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BildungsurlaubsG Baden-W_rttemberg _ 1 Nr. 1
AuR 2022, 90
EzA-SD 2021, 9
NZA 2022, 188
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 97/19
ArbG Reutlingen, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 41/19

Darlegungs- und Beweislast für die Ablehnung einer Bildungszeit nach dem BzG BWAuslegung einer WillenserklärungEignung einer Bildungsmaßnahme für eine ehrenamtliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 133/21

DRsp Nr. 2021/18962

Darlegungs- und Beweislast für die Ablehnung einer Bildungszeit nach dem BzG BW Auslegung einer Willenserklärung Eignung einer Bildungsmaßnahme für eine ehrenamtliche Tätigkeit

Orientierungssätze: Der Anspruch auf Bewilligung von Bildungszeit für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die iSv. § 1 Abs. 5 BzG BW der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient, setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller bereits bei Antragstellung eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Ausreichend ist die abstrakte Eignung der Bildungsmaßnahme, den jeweiligen Teilnehmer für die Ausübung eines aktiven Ehrenamts iSd. §§ 2 ff. VO BzG BW zu qualifizieren (Rn. 33).

1. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Antrag auf Bewilligung von Bildungszeit nach dem BzG BW form- und fristgerecht abgelehnt hat. Denn nach der Regelungssystematik des § 7 Abs. 4 BzG BW kann der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung ausschließlich auf solche Gründe stützen, die er dem Arbeitnehmer vorher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BzG BW mitgeteilt hat.