I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Zur Vermeidung übermäßig hoher Mietsteigerungen bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen sieht das zum 01.06.2015 in Kraft getretene Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG1)

) eine sogenannte "Mietpreisbremse" vor, deren Einzelheiten in den durch das Gesetz neu eingeführten §§ 556d-556g BGB geregelt sind. Hiernach darf die bei Abschluss des Mietvertrags neu vereinbarte Miete unter bestimmten Voraussetzungen die vor Ort gültige ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreiten. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes war umstritten.2) Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Vorlagebeschlüsse des LG Berlin jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und festgestellt, dass die Regelung in § 556d Abs. 1 BGB weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und damit verfassungsgemäß ist.3) Auch die Verordnungsermächtigung in §  Abs.  entspricht den Vorgaben des Art.  Abs.  Satz 2 . Schließlich ist auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung mit der Verfassung vereinbar.