BVerfG - Beschluß vom 23.11.1993
1 BvR 904/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 710
BVerfG, HdM Nr. 72
DRsp I(133)510b
DWW 1994, 44
Grundeigentum 1994, 101
NJW 1994, 435
WM 1994, 563
WuM 1994, 13
ZMR 1994, 61
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 39/92
LG Köln, vom 31.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 347/92

Eigenbedarfskündigung und Anbietepflicht des Vermieters

BVerfG, Beschluß vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 904/93

DRsp Nr. 1994/1012

Eigenbedarfskündigung und Anbietepflicht des Vermieters

Eine Anbietpflicht des Vermieters gegenüber dem gekündigten Mieter kommt nur für freistehende Wohnungen in Betracht, die vom Vermieter für eine Vermietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt vorgesehen sind.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer Räumungsklage.

I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines derzeit fünfgeschossigen Gebäudes in Köln mit je zwei Wohnungen im zweiten bis vierten Obergeschoß. Das zu Anfang des Jahrhunderts errichtete Gebäude ist im Zweiten Weltkrieg beschädigt worden: Das Dachgeschoß (mit offenbar seinerseits zwei Etagen) ist zum Teil nicht mehr vorhanden, im übrigen unbewohnbar. Der Beschwerdeführer hat das Haus bis einschließlich des dritten Obergeschosses schrittweise saniert.

Eine der beiden Wohnungen im noch unsanierten vierten Obergeschoß ist an die Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Der jetzt 70 Jahre alte Beschwerdeführer lebt zur Zeit in einer etwa 60 qm großen Mietwohnung in Burscheid. Er ist seit Ende 1986 wieder verheiratet. Seine Ehefrau hat ein Geschäft in Köln.