F. Besonderheiten in den neuen Bundesländern

Autoren: Özdemir/Wiek

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Nach dem ZGB-DDR war der Mieter von Gesetzes wegen verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit "malermäßig" instand zu halten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZGB) und bei Vertragsbeendigung etwa durch Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen (§§ 104 Abs. 1 Satz 3, 107 Abs. 2 ZGB), soweit die Nichtausführung von Schönheitsreparaturen Mängel an der Substanz verursacht hatte oder wenn ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Material und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich wurde.1)

Der Vermieter war lediglich verpflichtet, die Wohnung "in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand" zu übergeben (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Begrifflich entsprach die "malermäßige Instandhaltung" im Wesentlichen den Schönheitsreparaturen. Dieser Erhaltungspflicht des Mieters während der Vertragsdauer stand in § 101 Satz 4 ZGB lediglich die Verpflichtung des Vermieters gegenüber, Wohnungsmängel, die nicht in angemessener Zeit beseitigt werden konnten, durch vorläufige Maßnahmen in ihren Auswirkungen einzuschränken.

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Mit der Einführung des BGB gilt für neue Mietverträge ab dem 03.10.1990 § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch in den neuen Bundesländern.2)

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