1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.07.2020, Az. 5a HK
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock sind wegen der Kosten jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenienten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.001.134,47 € festgesetzt.
2. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Rostock vom 22.07.2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die I. Instanz auf 3.141.737,10 € festgesetzt wird.
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