BVerwG - Urteil vom 26.10.2021
8 C 2.21
Normen:
EnWG § 36 Abs. 2 S. 1-4; EnWG § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 428
NVwZ-RR 2022, 297
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1797/19

Feststellung eines Energieversorgungsunternehmens als Grundversorger im Bereich der Stromversorgung; Gleichsetzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung mit dem jeweiligen Konzessionsgebiet

BVerwG, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 8 C 2.21

DRsp Nr. 2022/2917

Feststellung eines Energieversorgungsunternehmens als Grundversorger im Bereich der Stromversorgung; Gleichsetzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung mit dem jeweiligen Konzessionsgebiet

Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst jeweils ein Gebiet (Konzessionsgebiet) innerhalb einer Gemeinde, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag).

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

EnWG § 36 Abs. 2 S. 1-4; EnWG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in der Stadt C. das Stromnetz betreibt und Letztverbraucher mit Energie beliefert. Zwischen ihr und der Stadt C. bestehen drei Verträge über die Nutzung öffentlicher Wege für die Verlegung und den Betrieb von Stromverteilernetzen nach § 46 Abs. 1 EnWG (Konzessionsverträge), deren räumlicher Geltungsbereich sich jeweils über einen Teil des Gemeindegebiets (Konzessionsgebiete) erstreckt.