OLG Brandenburg - Urteil vom 25.01.2022
3 U 25/21
Normen:
ZPO § 256; BGB § 550; BGB § 140;
Fundstellen:
ZMR 2022, 706
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 26/17

Feststellungsklage über das Fortbestehen eines GewerbemietvertragesWirksamkeit einer ordentlichen KündigungUnwirksamkeit einer Befristung wegen eines SchriftformverstoßesUnzureichende Bestimmbarkeit des MietobjektsUmdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 25/21

DRsp Nr. 2022/3499

Feststellungsklage über das Fortbestehen eines Gewerbemietvertrages Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung Unwirksamkeit einer Befristung wegen eines Schriftformverstoßes Unzureichende Bestimmbarkeit des Mietobjekts Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2021, Az. 13 O 26/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Wert des Berufungsverfahrens: 204.000 €

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 550; BGB § 140;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen ihr und dem Beklagten geschlossener Gewerbemietvertrag nicht durch eine fristlose Kündigung des Beklagten beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.