OLG München - Urteil vom 04.12.1996
7 U 3752/96
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 176
OLGReport-München 1997, 134
WuM 1997, 206
ZfIR 1997, 211
ZMR 1997, 293
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 2265/96

Formvoraussetzungen bei Verpflichtung des Vermieters, ein Grundstück seinem Mieter bei einem möglichen Verkauf einige Zeit an Hand zu lassen

OLG München, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 7 U 3752/96

DRsp Nr. 1998/12479

Formvoraussetzungen bei Verpflichtung des Vermieters, ein Grundstück seinem Mieter bei einem möglichen Verkauf einige Zeit "an Hand" zu lassen

Will sich ein Grundstückseigentümer verpflichten, das Grundstück seinem Mieter bei einem möglichen Verkauf einige Zeit "an Hand" zu lassen, bedarf eine derartige Vereinbarung nicht der notariellen Beurkundung.

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundsprozeß auf Zahlung von Pacht in Anspruch.

Die Beklagte eröffnete im September 1992 in einem vom Kläger errichteten Gebäude in der ... Straße in München ein ... Hotel. Dem lag zugrunde ein Hotelpachtvertrag vom 06.03.1992 mit Nachtrag vom 25.03.1992/30.04.1992 (Anl. K 1), der u.a. folgende Regelungen enthält:

§ 5 Pachtzins

1. Der Pachtzins beträgt

für die ersten 12 Monate des Betriebs 6.105 TDM

für die zweiten 12 Monate 6.905 TDM

für die dritten 12 Monate 7.705 TDM

für die vierten 12 Monate 8.505 TDM

für die fünften 12 Monate 9.505 TDM

für die sechsten 12 Monate 10.205 TDM

zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.....

2. ...