OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2007
4 UF 175/06
Normen:
HausratVO § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1580
MietRB 2007, 139
OLGReport-Köln 2007, 301
WuM 2007, 275
ZMR 2007, 617
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 185/05

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Hausratsverordnung - Entlassung eines Ehegatten und Sicherungsmaßnahmen

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 4 UF 175/06

DRsp Nr. 2007/8435

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Hausratsverordnung - Entlassung eines Ehegatten und Sicherungsmaßnahmen

»1. Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die - wie zum Beispiel die weitere Mithaftung des anderen Ehegatten für die künftige Miete - geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.2. Für die Entlassung eines der Ehegatten aus dem Mietverhältnis, jedenfalls nicht ohne die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ist in der Regel kein Raum, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage § 5 HausrVO RNr 15 ff. m.w.N.).