Der Kläger - ein Verbraucherschutzverein - hält vier Bestimmungen aus den allgemeinen Bestimmungen für den Kabelanschluss der Beklagten, die diese jeweils den abzuschließenden Verträgen zugrunde legt, für unwirksam und hat nach erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuche Unterlassungsklage erhoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 1994 hat das Landgericht den Streitwert auf 80.000,00 DM festgesetzt, wobei für jede der vier Klauseln ein Wert von je 20.000,00 DM angenommen wurde.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 17. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begehrt eine Streitwertfestsetzung auf 12.000, 00 DM, hilfsweise auf 20.000,00 DM.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig, § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel insofern Erfolg, als der Streitwert auf 20.000,00 DM festzusetzen war.
Der Begründung des Landgerichts zur "Hochrechnung" einzelner Anschlussgebühren für den Streitwert des vorliegenden Verfahren kann sich der Senat nicht anschließen. Bei Klagen von Verbraucherschutzorganisationen ist der Streitwert nicht nach der Zahl der Mitglieder bzw. der von diesen zu entrichtenden Beiträgen zu errechnen. Bei konsequenter Fortführung dieses Gedankens würde dies zu unverhältnismäßig hohen Streitwerten führen können und damit die Tätigkeit der Verbraucherschutzorganisationen in Frage stellen.
Es steht dem Verein vielmehr ein eigener materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch und eine eigene Klagebefugnis zur Seite, §
Dabei hat sich bei Unterlassungsklagen gegen die Verwendung einzelner Bestimmungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wertschätzung von 3.000 - 5.000 DM je angegriffener Klausel bei Verwenderbetrieben mit mittelständischem Charakter als angemessen herausgebildet (vgl. Münchener Kommentar/Lappe, § 3 Rdn. 36; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur ZPO, §
Deshalb war von einer Wertfestsetzung pro angegriffener Klausel von 5.000,00 DM auszugehen und der Streitwert mithin auf insgesamt. 20.000,00 DM festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 3 GKG.