BGH - Versäumnisurteil vom 26.01.2022
XII ZR 79/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 273;
Fundstellen:
MDR 2022, 587
MDR 2022, 806
MietRB 2022, 165
NJW-RR 2022, 802
NZM 2022, 466
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 444/16
OLG Köln, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 61/19

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Beantragung der Abweisung der Klage durch den Beklagten unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Anspruch erklärte Aufrechnung; Wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem Gewerberaummietverhältnis

BGH, Versäumnisurteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen XII ZR 79/20

DRsp Nr. 2022/4939

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Beantragung der Abweisung der Klage durch den Beklagten unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Anspruch erklärte Aufrechnung; Wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem Gewerberaummietverhältnis

Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann es genügen, dass der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Anspruch erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im ersten Absatz des Urteilstenors von einer Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich der Klageforderung abgesehen worden ist. Insoweit wird das Urteil wie folgt neu gefasst: