III. Konkurrenzschutz

Autor: Wittkämper

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§ 535 Abs. 1 BGB regelt, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten muss. Daraus wird von der h.M. der sogenannte Konkurrenzschutz abgeleitet, also die Pflicht des Vermieters, den Mieter vor Konkurrenz zu schützen.29)

Diese Pflicht des Vermieters besteht auch ohne ausdrückliche Absprache (sogenannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz).30) Vermietet also der Vermieter Räume im räumlichen Geltungsbereich des Konkurrenzschutzes an einen Konkurrenten des Erstmieters, so verletzt er diesem gegenüber seine aus §  folgende Gebrauchsgewährungspflicht. Der Vermieter muss den Mieter aber nicht bereits vor Vertragsabschluss ungefragt über bestehende Konkurrenzschutzvereinbarungen mit anderen Mietern aufklären. Ein Vermieter handelt daher nicht treuwidrig, wenn er bei Vermietung nicht auf Konkurrenzschutzklauseln mit dem anderen Mieter hinweist.