BGH - Urteil vom 27.10.2021
XII ZR 84/20
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 578;
Fundstellen:
BGHZ 231, 338
DNotZ 2022, 611
MDR 2022, 420
MietRB 2022, 71
MietRB 2022, 72
NJW-RR 2022, 233
NZM 2022, 58
ZIP 2022, 135
ZMR 2022, 203
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 C 133/17
LG Itzehoe, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 55/19

Herausgabeanspruch der neuen Grundstückseigentümerin einer verpachteten Grundstücksfläche gegen den Pächter; Feststellung des Fehlens eines Nutzungsverhältnisses zwischen der neuen EIgentümerin der streitgegenständlichen Fläche ggü dem Pächter

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen XII ZR 84/20

DRsp Nr. 2021/18380

Herausgabeanspruch der neuen Grundstückseigentümerin einer verpachteten Grundstücksfläche gegen den Pächter; Feststellung des Fehlens eines Nutzungsverhältnisses zwischen der neuen EIgentümerin der streitgegenständlichen Fläche ggü dem Pächter

a) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. August 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 578;

Tatbestand