I. Allgemeines zum Abschluss eines Wohnraummietvertrags

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Abschluss eines Wohnraummietvertrags bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sondern kann mündlich oder auch schriftlich1)

oder auch konkludent2) - durch schlüssiges Handeln - erfolgen. Dabei reicht es für den Vertragsabschluss aus, wenn sich die Einigung der Parteien auf die Überlassung eines bestimmten Mietgegenstands gegen Entgelt bezieht. In einem derartigen Fall kommt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zur ortsüblichen Miete zustande, sofern für einen hiervon abweichenden Parteiwillen keine Anhaltspunkte bestehen.3) Scheitern die Verhandlungen über den Abschluss eines beabsichtigten langfristigen Mietvertrags, kann ein konkludentes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen, wenn das Mietobjekt dem Mieter schon vorab zur Nutzung übergeben wurde.

Etwas anderes gilt dann, wenn das Gesetz die Wahrung der Schriftform vorschreibt (vgl. § 4 Rdn. 2) oder die Parteien deren Einhaltung vereinbart haben (vgl. § 4 Rdn. 16).