I. Allgemein

Autor: Emmert

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Zu den Betriebskosten gehören auch die Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung, sofern der Vermieter nach dem Mietvertrag zur Beheizung der Wohnung und zur Stellung von Warmwasser verpflichtet ist. Die demnach auch für Heizkosten geltenden mietrechtlichen Grundsätze der Behandlung von Betriebskosten werden jedoch weitgehend überlagert durch die Vorschriften der HeizkV.

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Die HeizkV ist aufgrund der Ermächtigung im Energieeinsparungsgesetz ergangen und bezweckt die Minderung des Energieverbrauchs bei der Gebäudeheizung und der Warmwassererzeugung. Dies soll durch die Einführung einer obligatorischen verbrauchsabhängigen Abrechnung erreicht werden.

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Die HeizkV wurde zuletzt durch die "Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Heizkostenabrechnung" vom 24.11.20211)

mit Wirkung zum 01.12.2021 geändert. Die Änderung enthält folgende Punkte:

- Fernablesbarkeit von Messgeräten (bei Neuinstallation ab dem 01.12.2021)

- Nachrüstung bzw. Austausch bereits vor dem 01.12.2021 vorhandener Messgeräte bis zum 31.12.2026

- Erfordernis der Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung (Systeme verschiedener Anbieter müssen interoperabel, d.h. in der Lage sein, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen)

- Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway bei ab dem 01.12.2022 installierten Verbrauchsmessgeräten, Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2031

- Unterjährige Verbrauchsinformation