I. Erfüllung der Mietforderung

Autor: Emmert

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Der Mieter kann sich nur dann auf die Erfüllung der Mietforderung berufen, wenn er die jeweils fällige Forderung einschließlich etwaig gesondert zu tragender Nebenkosten ausgeglichen hat.1)

Auch eine Miet- oder Nebenkostenzahlung "unter Vorbehalt der Rückforderung" ist Erfüllung.2) Weist der Vermieter eine solche Zahlung dennoch zurück, gerät er in Gläubigerverzug. Erfüllung tritt im Übrigen nur ein, wenn der Mieter auch die zugehörigen Nebenpflichten erfüllt, indem er z.B. dafür sorgt, dass der Vermieter die eingehende Zahlung auch nach Schuld und Schuldner zuordnen kann.

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Nimmt der Vermieter einen Scheck des Mieters über die fällige Miete erfüllungshalber an, so liegt zwar keine Erfüllung vor, allerdings gilt die Miete als bis zur Einlösung des Schecks als gestundet.3)

Erfüllung kommt schließlich auch dann in Betracht, wenn der Mieter die Miete berechtigt, ggf. sogar gem. § 378 BGB hinterlegt.4)


1)

Pascke in Bub/Treier, III Rdn. 611.

2)

LG München I vom 26.02.1986 - 14 S 19812/85, WuM 1987, 223; LG Frankfurt/M. vom 07.07.1987 - 2/11 S 32/87, WuM 1987, 318.

3)

LG Berlin vom 24.08.1987 - 61 S 21/87, WuM 1988, 51.

4)

LG Kaiserslautern vom 09.10.1983 - , WuM 1985, .