I. Gesetzliche Neuregelung

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig von der Laufzeit des Mietverhältnisses (knapp) drei Monate. Zur Berechnung der Kündigungsfristen, wenn ein Karenztag auf einen Samstag fällt (s.u. § 24 Rdn. 260). Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter hingegen verlängert sich die Kündigungsfrist gem. Satz 2 dieser Vorschrift nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (sog. asymmetrische Kündigungsfristen).