I. Mietzahlungspflicht

Autor: Emmert

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Gemäß §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. In der Regel ist die Miete monatlich zu zahlen, so dass sie bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig ist.1)

Üblicherweise wird als Miete ein Geldbetrag vereinbart. Kann der Mieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie etwa einem unverschuldeten Umsatzeinbruch, den vereinbarten Betrag nicht aufbringen, stellt sich die Frage, ob ihn dies von seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Mietzahlung befreit. Dies ist nicht der Fall. Das wirtschaftliche Unvermögen des Mieters befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung, ohne dass es darauf ankommt, ob er dies verschuldet hat oder nicht, ihn trifft insoweit ein sogenantes Beschaffungsrisiko, s.a. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.2)

Dies bedeutet, dass der Mieter selbst dann grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet bleibt, wenn aufgrund umfassender Auftragsstornierungen oder einer staatlich angeordneten Betriebsschließung seine Umsätze komplett wegfallen.