I. Rechtslage im Gewerberaummietrecht

Autor: Wittkämper

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Der Gesetzgeber bürdet dem Vermieter in den §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536  ff. BGB eine sehr weitgehende Verantwortung für den Zustand der Mietsache auf. Für anfängliche Mängel wird dem Vermieter sogar eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung auferlegt (§ 536a Abs. 1 erste Alternative BGB) und dies selbst dann, wenn das Mietobjekt erst noch herzustellen ist.1)

Die Rechtslage im Gewerberaummietrecht entspricht insoweit grundsätzlich derjenigen des Wohnraummietrechts (vgl. ). Eigenständige Bedeutung für das Gewerberaummietrecht weist in der Praxis aber die Rechtsprechung dazu auf, wann ein Sach- oder Rechtsmangel, also ein Fehler der Mietsache bzw. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, vorliegt; dem wird durch eine Rechtsprechungsübersicht nach Fallgruppen im Folgenden Rechnung getragen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Beweislastverteilung