Autor: Emmert |
Die die Abrechnung der Betriebskosten bei Wohnraummietverhältnissen regelnden §§ 556, 566a BGB finden mangels Verweisung in § 578 BGB keine Anwendung auf Gewerbemietverhältnisse.5) Die Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung von Nebenkostenabrechnungen ergibt sich bei Gewerberaummietverhältnissen aus der Vorauszahlungsabrede.6)
5) | Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 556a Rdn. 1. |
6) | Langenberg/Zehelein, G III Rdn. 48; BGH vom 29.02.1984 - |
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