II. Aufrechnung gegen die Mietforderung

Autor: Emmert

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Grundsätzlich kann der Mieter die Mietforderung des Vermieters auch durch Aufrechnung tilgen, soweit die Voraussetzungen der §§ 387  ff. BGB erfüllt sind und wirksame vertragliche Vereinbarungen zwischen den Mietparteien der Aufrechnung nicht entgegenstehen.

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Eine formularvertragliche Einschränkung des Aufrechnungsrechts des Mieters ist zunächst schon nur nach Maßgabe von § 309 Nr. 3 BGB zulässig. Dementsprechend sind Klauseln unwirksam, die dem Mieter das Recht zur Aufrechnung auch mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nehmen.5)

Eine Forderung ist dabei bereits als unstreitig anzusehen, wenn der ihr zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist6) oder er im Prozess entscheidungsreif festgestellt bzw. nur unsubstantiiert oder gar unschlüssig bestritten wurde.7) Verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 3 BGB, ist sie insgesamt nichtig, eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.8)

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