II. Mietminderung

Autor: Emmert

1. Allgemein

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Die grundsätzlich bestehende Mietzahlungspflicht kann gem. § 536 Abs. 1 BGB eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein, wenn die Mietsache unmittelbar5)

mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

"Unmittelbar" heißt zunächst, dass der Mangel der Mietsache selbst anhaftet. So kann z.B. Schimmelbefall oder aber das Vorhandensein von Umweltgiften in den Räumen eine Mietminderung rechtfertigen. Eine Mietminderung im Zusammenhang mit Corona käme hier nur in Betracht, wenn von den Mieträumen selbst ein Infektionsrisiko ausginge, was nach gegenwärtigem Wissensstand wohl regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte. Bloße Befürchtungen begründen kein Minderungsrecht.6)