Autoren: Griebel/Wiek |
Ein mehrseitiger Vertrag, durch welchen bei Fortbestand des Mietverhältnisses im Übrigen der auszugswillige Mieter aus dem Vertrag entlassen wird (s.u. § 28 Rdn. 4), hat für den Vermieter den Nachteil, dass er einen Schuldner verliert. Im Regelfall kommen derartige Vereinbarungen daher nur dann zustande, wenn der scheidende Mieter durch einen anderen solventen Mieter ersetzt wird.
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