III. Kündigungsbeschränkung des Vermieters bei unwirksamem Verzicht des Mieters

Autoren: Griebel/Wiek

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Noch ungeklärt ist die Frage, was bei einem beiderseitigen Kündigungsausschluss aus dem Kündigungsverzicht des Vermieters wird, wenn der Kündigungsverzicht des Mieters wegen Überschreitung der Vierjahresgrenze unwirksam oder teilunwirksam ist. Allgemein gilt im AGB-Recht, dass der Verwender sich nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen darf.41)

Der Verwender genießt keinen Schutz vor seinen AGB.42) Eine für beide einheitlich geltende Regelung, die für den Kunden unwirksam ist, bleibt für den Verwender wirksam (sog. personale Teilunwirksamkeit). Daher wird die Ansicht vertreten, dass bei Unwirksamkeit der Klausel der Vermieter einseitig an den befristeten Kündigungsausschluss gebunden bleibt. Bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht besteht freilich eine gegenseitige Abhängigkeit: Der Kündigungsverzicht des Mieters ist der Preis für den Kündigungsverzicht des Vermieters. Dieser Bedingungszusammenhang kann dafür sprechen, dass die Unwirksamkeit des einen Klauselteils den gesamten Kündigungsausschluss zu Fall bringt. Dem gutgläubigen Mieter, der auf den Schein der Bindungsdauer vertraut hat, kann bei einer "vorzeitigen" Kündigung des Vermieters Ersatz seines Vertrauensschadens nach §§  Abs. , Abs.  wegen der Verwendung einer unwirksamen Klausel zustehen.