Autor: Wittkämper |
Aus der Duldungspflicht ergeben sich für die Mietvertragsparteien gewisse Rechte, aber auch Pflichten, die gegenseitig zu berücksichtigen sind. Nachfolgend jeweils ein tabellarischer Überblick über bestimmte, in der Praxis immer wiederkehrende Aspekte.
Thema | Kernaussage | Entscheidung/Fundstelle | Praxistipp/Fazit |
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Ankündigung | Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig über Art und Umfang der Maßnahmen informieren. | AG Berlin-Wedding, Urt. v. 10.10.2007 - | Betrifft Erhaltungsmaßnahmen. Verletzung kann Duldungspflicht unzumutbar machen, § 242 BGB. |
| Angemessene Ankündigungszeit von etwa einer Woche | AG Aachen, WuM 1986, | Bei Gewerberaum wird diese Frist i.d.R. zu kurz sein, da oft ein Eingriff in den laufenden Geschäftsbetrieb des Mieters erfolgt. Deshalb: großzügiger bemessen! |
| Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter drei Monate vorher formgerecht anzukündigen; §§ 555c, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB |
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| Bei nicht rechtzeitiger Ankündigung kann der Mieter den Handwerkern den Zutritt verwehren. | AG Aachen, Urt. v. 02.07.1985 - | Jedoch nicht bei Gefahr im Verzug |
Aufräumarbeiten | Der Vermieter hat die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen bzgl. Reinigung, Aufräumen etc. | Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555a Rdn. 33; AG Wuppertal, Urt. v. 10.06.1987 - |
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Ausführungszeitpunkt |
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