III. Rechtsfolgen der Duldungspflicht

Autor: Wittkämper

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Aus der Duldungspflicht ergeben sich für die Mietvertragsparteien gewisse Rechte, aber auch Pflichten, die gegenseitig zu berücksichtigen sind. Nachfolgend jeweils ein tabellarischer Überblick über bestimmte, in der Praxis immer wiederkehrende Aspekte.

1. Auf Vermieterseite

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Thema

Kernaussage

Entscheidung/Fundstelle

Praxistipp/Fazit

Ankündigung

Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig über Art und Umfang der Maßnahmen informieren.

AG Berlin-Wedding, Urt. v. 10.10.2007 - 18 C 267/07, BeckRS 2008, 14579

Betrifft Erhaltungsmaßnahmen. Verletzung kann Duldungspflicht unzumutbar machen, § 242 BGB.

 

Angemessene Ankündigungszeit von etwa einer Woche

AG Aachen, WuM 1986, 87

Bei Gewerberaum wird diese Frist i.d.R. zu kurz sein, da oft ein Eingriff in den laufenden Geschäftsbetrieb des Mieters erfolgt. Deshalb: großzügiger bemessen!

 

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter drei Monate vorher formgerecht anzukündigen; §§ 555c, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB

 

 

 

Bei nicht rechtzeitiger Ankündigung kann der Mieter den Handwerkern den Zutritt verwehren.

AG Aachen, Urt. v. 02.07.1985 - 12 C 16/85, WuM 1986, 87

Jedoch nicht bei Gefahr im Verzug

Aufräumarbeiten

Der Vermieter hat die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen bzgl. Reinigung, Aufräumen etc.

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555a Rdn. 33; AG Wuppertal, Urt. v. 10.06.1987 - 93 C 211/87, WuM 1988, 15

 

Ausführungszeitpunkt