III. Verrechnung von Teilleistungen bei Mietverbindlichkeiten

Autor: Emmert

33

Soweit seine Leistungen nicht zur Tilgung aller Mietverbindlichkeiten ausreichen, kann der Mieter gem. § 366 Abs. 1 BGB bestimmen, auf welche von mehreren Verbindlichkeiten die Leistung zuerst angerechnet werden soll.15)

Mit einer solchen Bestimmung kann der Mieter z.B. verhindern, dass seine Zahlungen zur Erfüllung einredebehafteter Forderungen verwendet werden.

34

Eine derartige Tilgungsbestimmung kann der Mieter auch stillschweigend treffen. Zahlt der Mieter etwa den Betrag genau einer Monatsmiete, so ist davon auszugehen, dass damit der gerade fällige Mietanspruch des Vermieters und nicht etwa Mietrückstände oder Nebenkostennachforderungen ausgeglichen werden sollen.16)

35

Liegt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Tilgungsbestimmung des Mieters vor, ist seine Teilleistung gem. § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Im Zweifel sind Zahlungen des Mieters zunächst auf die ihm "lästigeren" Schulden anzurechnen, mithin also auf ausstehende Mieten, da hier die Gefahr der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs besteht.17)

36