III. Voraussetzungen der Gewährleistung

Autor: Wittkämper

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Der Vermieter hat für Sach- wie auch für Rechtsmängel einzustehen. Ein Sachmangel ist (wie allgemein im Schuldrecht) jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustands der Sache ("Ist-Beschaffenheit") vom vertraglich vorausgesetzten Zustand ("Soll-Beschaffenheit")5)

und die aus dieser Abweichung resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter. Dabei ist festzuhalten, dass bei völliger Zerstörung oder bei Untergang der Mietsache durch einen unbehebbaren Schaden kein Mangel im Rechtssinn mehr vorliegt, sondern ein Fall der Unmöglichkeit.6) Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn die Mietsache an sich gebrauchsfähig ist, vom Vermieter aber wegen des privaten Rechts eines Dritten dem Mieter nicht bzw. nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden kann (§ 536 Abs. 3 BGB). Gebrauchsbeeinträchtigungen etwa aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. Versagung der gewerberechtlichen Gaststättenkonzession wegen des Zustands der Mieträume) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften stellen dagegen Sachmängel dar, außer wenn die Gebrauchsbeschränkung nicht auf der Beschaffenheit der Mietsache, sondern z.B. auf den persönlichen bzw. betrieblichen Umständen des Mieters beruht.7)