BGH - Urteil vom 19.06.2008
IX ZR 84/07
Normen:
InsO § 47 ; BGB § 985 § 546 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1251
DZWIR 2009, 118
MDR 2008, 1240
MietR 2008, 299
NJW 2008, 2580
NZI 2008, 554
NZM 2008, 606
WM 2008, 1510
WuM 2008, 507
ZIP 2008, 1736
ZInsO 2008, 808
ZMR 2008, 875
ZVI 2008, 437
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4508/06
AG Augsburg, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 2451/06

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner gemieteten Wohnung

BGH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 84/07

DRsp Nr. 2008/14687

Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner gemieteten Wohnung

»Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.«

Normenkette:

InsO § 47 ; BGB § 985 § 546 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte an die früheren Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung vermietet. Am 17. März 2006 erklärte er wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der am 19. Mai 2006 zugestellten Klage hat er die früheren Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Über das Vermögen beider früherer Beklagter ist - gegenüber der früheren Beklagten zu 1 am 22. Juni 2006 und gegenüber dem früheren Beklagten zu 2 am 20. Juli 2005 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte (früherer Beklagter zu 3) jeweils zum Treuhänder bestellt worden.

Der Kläger hat die Klage am 17. August 2006 auf den Beklagten erstreckt. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass die nach dem 30. November 2006 fällig werdenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.