IV. Abrechnungszeitraum

Autor: Emmert

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Da eine dem § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechende Regelung für Gewerberaummietverhältnisse fehlt, richtet sich die Festlegung des Abrechnungszeitraums zunächst nach der Vereinbarung der Parteien.10)

Sowohl die Vereinbarung eines kürzeren als auch längeren Abrechnungszeitraums ist grundsätzlich möglich. Allerdings erscheint die Vereinbarung eines deutlich über ein Jahr hinausgehenden Abrechnungszeitraums jedenfalls dann bedenklich, wenn sie formularvertraglich erfolgt, da die damit verbundene Einschränkung der Kontrollmöglichkeit des Mieters diesen unangemessen benachteiligen könnte.11) Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, ist ein Abrechnungszeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.12)