IV. Rechtsfolgen der Gewährleistung

Autor: Wittkämper

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Ist das Mietobjekt mangelhaft, steht dem Mieter ein ganzer Kanon von Gewährleistungsansprüchen zu, die alle ausführlich ebenfalls in § 21 behandelt werden, auf dessen Unterkapitel daher nachstehend Bezug genommen wird:

- Erfüllungsanspruch auf Mangelbeseitigung - § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. § 21 Rdn. 61),

- Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. Zurückbehaltungsrecht - §§ 320, 273 BGB (s. § 21 Rdn. 85),

- Mietminderung - § 536 BGB (s. § 21 Rdn. 91  ff.).

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- Schadensersatz (auch wegen entgangenen Gewinns)8)

- § 536a Abs. 1 BGB (s.o. § 21 Rdn. 113  ff.),

- Garantiehaftung für anfängliche Mängel,

- Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel,

- Haftung aus Verzug mit der Mangelbeseitigung,

- Aufwendungsersatz für Ersatzvornahme - § 536a Abs. 2 BGB (),