Autor: Emmert |
Verstößt die Mietvereinbarung gegen die Mietpreisgrenze, ist sie insoweit unwirksam, als der vereinbarte Betrag die höchstens zulässige Miete übersteigt, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB .
Praxistipp:Das Gericht kann zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen vor Ort existierenden Mietspiegel als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO heranziehen.46 |
Der Vermieter hat in diesem Fall die überzahlte Miete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Mieters, z.B. auf Schadensersatz, sind nicht ausgeschlossen.47 Der Rückforderungsanspruch ist mindestens in Textform geltend zu machen (§ 556g Abs. 4 BGB ).
Praxistipp:§ 556g Abs. 1 Satz 4 BGB erklärt ausdrücklich die §§ 814 , 817 Satz 2 BGB für unanwendbar. Der Vermieter kann sich also weder darauf berufen, dass dem Mieter bekannt war, dass die Miete die höchstens zulässige Miete überschreitet, noch kann er einwenden, dass der Mieter selbst an der Vereinbarung über diese unzulässige Miete beteiligt war. |
46 | AG Lichtenberg vom 28.09.2016 - |
47 | BT-Drucks. 18/3121, S. 33. |
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