IV. Zustimmungsanspruch

Autoren: Griebel/Wiek

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Mieten zwei oder mehr Personen eine Wohnung an, um diese gemeinsam zu bewohnen, so begründen sie stillschweigend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Gesellschaftszweck auf das Anmieten und Bewohnen dieser Wohnung gerichtet ist.4)

Zu Besonderheiten bei Eheleuten siehe unten Rdn. 38. Diese Gesellschaft endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigungserklärung bedürfte, bereits durch Auszug eines Mieters. Denn er bringt hierdurch zum Ausdruck, dass er den Gesellschaftszweck als gescheitert betrachtet.

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Der Anspruch gegen den anderen Gesellschafter, an der Beendigung des Mietverhältnisses mitzuwirken, folgt aus § 730 Abs. 1 BGB. Die Kündigung der Gesellschaft bewirkt deren Auflösung. Nach § 730 Abs. 1 BGB sind die Gesellschafter verpflichtet, bei der Auseinandersetzung an der Beendigung der Rechtsverhältnisse mitzuwirken, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks begründet worden sind. Jeder Partner der Gesellschaft ist daher verpflichtet, einer von einem anderen Partner der Gesellschaft ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen.5)

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