IX. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

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Der Mieter ist zunächst darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.1)

Nach h.M. genügt er dieser Verpflichtung, wenn er sich hierzu auf einen vor Ort existierenden Mietspiegel beruft und die zur Einordnung der konkreten Wohnung in den Mietspiegel erforderlichen Daten vorträgt und ggf. beweist.2) Darüber hinaus kann er sich auch eines Sachverständigengutachtens bedienen. In diesem Zusammenhang hat der Vermieter dem Sachverständigen auch dann Zutritt zur streitgegenständlichen Wohnung zu verschaffen, wenn diese bereits wieder vermietet ist, andernfalls wird ihm jedenfalls im Vertretensfall Beweisvereitelung anzulasten sein.3)

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