K. Heilung unwirksamer Formularklauseln

Autor: Griebel

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Insbesondere nach den umfangreichen Urteilen des BGH zur Unwirksamkeit diverser Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen stellte sich für die Vermieter als Verwender dieser AGB die Frage nach einer Heilungsmöglichkeit der unwirksamen Klauseln.

Dies ist mittels nachträglicher Heilungsvereinbarungen durch Individualabrede zwischen den Vertragspartnern möglich, ebenso wie durch eine entsprechende Formularklausel, die jedoch wiederum dem §  307 Abs.  1 Nr. 1, Abs.  2 BGB standhalten muss.218)

Problematisch hieran dürfte jedoch sein, dass ein Mieter, der die Unwirksamkeit der Klausel kennt, zum Abschluss einer solchen Heilungsvereinbarung nicht gezwungen werden kann und eine solche ohne entsprechende Kompensation seitens des Vermieters wohl nicht abschließen wird. Zudem hat der BGH219) solche nachträglichen Heilungsvereinbarungen streng eingegrenzt. Demnach müsse die nachträgliche Klauseländerung einer unwirksamen Regelung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Dies sei dann jedenfalls nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit einräume und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt habe.

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