LAG Thüringen - Urteil vom 14.12.2021
1 Sa 177/20
Normen:
HGB § 59; HGB § 65; HGB § 87; HGB § 87 Abs. 2; HGB § 87 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1083/18

Keine Inhalts- und Billigkeitskontrolle bei vom Arbeitnehmer formulierter KundenschutzvereinbarungKeine Bezirksprovision für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis

LAG Thüringen, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 177/20

DRsp Nr. 2022/2105

Keine Inhalts- und Billigkeitskontrolle bei vom Arbeitnehmer formulierter Kundenschutzvereinbarung Keine Bezirksprovision für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis

1. Erstellt der Handelsvertreter bzw. der Angestellte selbst eine vertragliche Kundenschutzvereinbarung, kann die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht eingreifen. Denn die Kundenschutzvereinbarung ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung, die formularmäßig oder in einer Vielzahl von Fällen eingesetzt werden soll. 2. Die HGB -Regelung über Bezirksprovisionen gilt nur für Handelsvertreter, denn § 65 HGB nimmt nur Bezug auf § 87 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, nicht aber auf § 87 Abs. 2 HGB. Deshalb fehlt die Zuweisung eines bestimmten Bezirks beim Arbeitnehmer - anders als beim Handelsvertreter - und es entsteht kein Anspruch auf Bezirksprovision.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.01.2020 - Az. 3 Ca 1083/18 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für die Zeit vom 14.04.2015 bis 14.11.2018 über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und folgenden Kunden, nämlich

- A..., Makler sowie

- B..., Handelsagentur, C...