LAG Köln - Urteil vom 22.11.2012
7 Sa 580/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5983/11

Keine Kündigung durch Bestätigung einer anderen KündigungKündigungsfrist bei längerer Probezeit

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 580/12

DRsp Nr. 2013/19617

Keine Kündigung durch Bestätigung einer anderen KündigungKündigungsfrist bei längerer Probezeit

1.) Allein in der ausdrücklichen "Bestätigung" einer zuvor vom Arbeitnehmer schriftlich ausgesprochenen Eigenkündigung liegt grundsätzlich keine eigene Kündigungserklärung des Arbeitgebers.2.) Die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt auch dann nur während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausnahmsweise eine längere als eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 in Sachen8 Ca 5983/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt, zu dem ihr Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 26.04.2012 Bezug genommen.