Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 in Sachen8 Ca 5983/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt, zu dem ihr Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 26.04.2012 Bezug genommen.
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