BGH - Urteil vom 19.08.2020
VIII ZR 374/18
Normen:
BGB § 556d; BGB § 556e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 11
MDR 2020, 1435
MietRB 2020, 354
NJW-RR 2020, 1337
NZM 2020, 982
ZMR 2021, 105
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 81/17
LG Berlin, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 174/18

Klage auf Feststellung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie auf Rückerstattung überzahlter Miete; Bestimmung der Vormiete im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB; Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren als der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete nur für Räumlichkeiten zu Wohnzwecken

BGH, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 374/18

DRsp Nr. 2020/16047

Klage auf Feststellung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie auf Rückerstattung überzahlter Miete; Bestimmung der "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB; Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren als der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete nur für Räumlichkeiten zu Wohnzwecken

a) Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.b) Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Feststellungsantrags sowie bezüglich des Zahlungsantrags in Höhe eines Betrags von 1.333,44 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556d; BGB § 556e Abs. 1 S. 1;

Tatbestand