BGH - Urteil vom 06.10.2021
XII ZR 11/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2754
MDR 2022, 490
MietRB 2022, 7
MietRB 2022, 8
NJW-RR 2022, 161
NZM 2021, 930
ZIP 2021, 2487
ZMR 2022, 116
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 304/18
KG, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 62/19

Kündigung des Mietvertrages über ein Ladenlokal durch den Mieter aufgrund einer durch den Vermieter bewusst falsch berechneten Betriebskostenabrechnung; Unangemessene konkurrenzrechtliche Benachteiligung durch formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum

BGH, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ZR 11/20

DRsp Nr. 2021/17130

Kündigung des Mietvertrages über ein Ladenlokal durch den Mieter aufgrund einer durch den Vermieter bewusst falsch berechneten Betriebskostenabrechnung; Unangemessene konkurrenzrechtliche Benachteiligung durch formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum

a) Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 und in Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 224, 370 = NJW 2020, 1507 Rn. 36 ff.).b) Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 3;

Tatbestand