BGH - Urteil vom 22.06.2022
VIII ZR 356/20
Normen:
BGB § 563a Abs. 1; BGB § 577a Abs. 1; BGB § 577a Abs. 2; Kündigungsschutzklausel-Verordnung Bln § 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1147
NJW 2022, 3631
NZM 2022, 653
ZEV 2022, 588
ZMR 2022, 865
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 203 C 324/19
LG Berlin, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 80/20

Kündigungsbeschränkung bei einer Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum im Falle der Eigenbedarskündigung; Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 356/20

DRsp Nr. 2022/10643

Kündigungsbeschränkung bei einer Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum im Falle der Eigenbedarskündigung; Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum

a) Die vom Land Berlin erlassene "Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung" (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam.b) Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).