Die Beschwerde der Kläger ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und zulässig. In der Sache führt sie nicht zum Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss - auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger - den Streitwert für die Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des mutmaßlichen Mieterhöhungsbeitrages für drei Jahre festgesetzt. Die dagegen nunmehr im Namen der Kläger eingelegte Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Amtsgericht vorgenommene Streitwertbemessung entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse in - 5 T 250/92 - - 5 T 183/91 -). Es ist streitig, ob der Mieterhöhungsbetrag bei Klagen auf Duldung von Modernisierung von Maßnahmen unter entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 5 GKG für ein Jahr zugrunde zulegen ist (so: Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anhang I, § 12 GKG "Mietverhältnis" Anm. f; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort "Mietstreitigkeiten; Baumbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Anhang § 3, Stichwort "Mietverhältnis", Rdn. 81) oder der Mieterhöhungsbetrag für drei Jahre (so: Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rdn. 89; LG Berlin, WM 1989,
Entsprechend war die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen.