GVW (Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987) §§ 1, 2, 7 Abs. 4; MHG § 4 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
MM 1997, 110
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 232/95
LG Berlin - Beschluß vom 10.10.1996 (67 S 187/96) - DRsp Nr. 1997/9646
LG Berlin, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 67 S 187/96
DRsp Nr. 1997/9646
Vorlegungsfrage: »Ist eine auf § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 4 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnraumsituation im Land Berlin (GVW) gestützte Erhöhung des Mietzinses wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam, wenn innerhalb des Zeitraums zwischen den Stichtagen die für die Berechnung der gestiegenen Betriebskosten zugrundegelegt worden sind, der Mietzins aufgrund eines Verlangens des Vermieters nach § 2MHG mit Zustimmung des Mieters erhöht worden ist?«
Normenkette:
GVW (Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987) §§ 1, 2, 7 Abs. 4; MHG § 4 Abs. 2, 3, 4 ;
Gründe:
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